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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제56호
발행연도
2010.1
수록면
1 - 45 (45page)

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Bei der vorliegenden Arbeit geht es um die vorvertragliche Informationspflichten, besonders im Gesichtspunkt der koreanischen Zivilrechtsreform. Zur Zeit wird die legislative Reform der koreanischen Zivilgesetzbücher lebhaft dikutiert, wobei fast alle zivilrechtliche Probleme aufs Tapets gebracht werden. In diesem Hintergrund gilt die Diskussion zur Positivierung der vertragsbezogen Aufklärungspflicht als nützlich sowie notwendig, denn diese Pflicht ist bereits judikativ und literatisch von der Anwendung der vorhandenen Vorschriften (z. B §§ 109, 110, 390, 750 KBGB) weitgehend anerkannt worden. Zur Positivierung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist vor allem bei dem Blick auf die gesetzgebenden Bemühungen in der europäisichen Ebene anzusetzen. Hierbei sind folgendes festzustellen:die vertragsschlußbezogene Informationspflicht ist zwar als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Obliegenheit zur Selbstinformation aufgrund Selbstbestimmung und -verantwortlichkeit anzusehen. Doch nimmt sie im Vertragsrecht in den hier vorgestellten allen Ländern einen festen Platz, besonders zur Materialisierung der vertraglichen Freiheit sowie aufgrund der Verfeinerung der Verkehrsmoral in Richtgung von mehr Fairneß und Gerechtigkeit. Desweitern weist die rechtsvergleichende Gesamtbetrachtung darauf hin, dass das Vorhandensein der vorvertraglichen Informationspflichten mit den einigen Elementen, nämlich mit der Natur des Vertrages, der Relation der Parteien (Vertrauensbeziehung wie besondere Fachkenntnisse) und die Möglichkeit sowie Kosten der Information beurteilt werden soll. Nach der solchen inhaltlichen Konkretisierung der vorvertraglichen Aufkläungspflicht wird weiterhin behandlet, ob ihre legislative Positivierung überhaupt für angemessen gehalten werden könnte und dazu in welcher Art und Weise sie durchzusetzen ist. Diesbezüglich wird in der vorliegenden Arbeit vorgeschlagen, dass die vorvertragliche Informationspflicht im “Zustandekommen eines Vertrages” (3. Buch 2. Abschnitt 1. Kapital 1. Titel des KBGB) verortet und in direkter Form keine verbraucherschützenden Vorschriften beinhaltet werden sollte. Zum Schluss könnte die Vorschrift wie folgt lauten:§ 535 a [Vorvertragliche Informationspflicht](1) Wer seinen Vertragspartner durch falsche oder pflichtwidrig unterlassene Informationen zum Vertragsschluss bestimmt hat, ist ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht dann ein, wenn der Bestimmende die Informationspflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Die positive Aufklärungspflicht ist zu den vertragswesentlichen Umständen nur gegenüber demjenigen Vertragspartner verpflichtet worden, welcher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Natur eines Vertrages, die Relation der Parteien und die Möglichkeit der Information usw. erwartet werden darf. (3) Unberührt bleiben die Rechte zur Anfechtung einer Willenserklärung durch Willensmängel oder arglistige Täuschung.

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