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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제33권 제1호
발행연도
2009.1
수록면
311 - 338 (28page)

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Infolge des erstaunlichen Fortschritts in der Medizin, vor allem auf dem Gebiet der Intensivmedizin, ist der Todeszeitpunkt des Menschen ein auf eine früher ungeahnte Weise künstlich beeinflußbares, d. h. zeitlich verschiebbares, Ereignis geworden. Das Thema des Abbruchs der lebenserhaltenden Maßnahmen wird immer wieder in allen Ländern der Welt von medizinischer, juristischer wie auch ethischer Seite erörtert. Wo liegen die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht? Ist eine Lebensverkürzung durch Behandlungsabbruch zulässig? Halten Sie eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der technischen Entwicklung in der Medizin oder aufgrund des veränderten Bewußtseins in der Bevölkerung für notwendig? Reicht die Feststellung ärztlicher Richtlinien aus oder badarf es überhaupt keiner Regelung? Soll eine zukünftige Regelung vorsehen, daß unter Voraussetzung aller Einwilligung eine Verpflichtung für den Arzt besteht, Sterbehilfe zu leisten? Es handelt sich um die passive Sterbehilfe, daß im Unterlassen der Einsatzes von Mitteln, welche das Leben des sterbenden Patienten verlängern könnten, besteht. wenn ein Erfolg aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse nicht mehr möglich ist, ist bis heute das Nichtstun des Arztes umstritten, ethisch oder rechtlich zu erlauben. Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Maßnahmen, so ist dieser Wille nach entsprechender Patientenaufklärung zu respektieren. Es gibt aber auch Situation, in denen Patienten es für sich selbst nicht mehr wünschen, die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Dies kann daran liegen, daß sie die Belastungen oder Risiken des konkreten Behandlungen fürchten, daß sie den dafür erforderlichen Krankenhausaufenhalt ablehnen oder daß sie keine Lebensverlängerung mehr wollen. Bei urteilsunfähigen und bewußtlosen Patienten läßt sich die passive Sterbehilfe nach einer schriftlichen Erklärung des Patienten, die in einem früheren Zeitpunkt im Zustand der Urteilsfähigkeit abgegeben wird, erlauben. Fehlt es an einer Patientenverfügung oder falls der mutmaßliche Wille nicht feststellbar ist, müssen letztlich durch die sog. ethische Kommission der Unterbrechung ärztlicher Behandlung darüber entscheidet werden, ob eine Lebensverlängerung sinnvoll ist oder nicht.

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